Acta Apostolicae Sedis 25 [1933], 389ff. Reichsgesetzblatt von 1933, II, 679ff. [Deutscher und italienischer Text. In den A. A. S. hat das ganze Vertragswerk die Überschrift: Inter Sanctam Sedem et Germanicam Rempublicam Sollemnis Conventio, der italienische Text: Concordato fra la Santa Sede ed il Reich Germanico].
Seine Heiligkeit Papst Pius XI. und der Deutsche Reichspräsident, von dem gemeinsamen Wunsche geleitet, die zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zu festigen und zu fördern, gewillt, das Verhältnis zwischen der katholischen Kirche und dem Staat für den Gesamtbereich des Deutschen Reiches in einer beide Teile befriedigenden Weise dauernd zu regeln, haben beschlossen, eine feierliche Übereinkunft zu treffen, welche die mit einzelnen deutschen Ländern abgeschlossenen Konkordate ergänzen und auch für die übrigen Länder eine in den Grundsätzen einheitliche Behandlung der einschlägigen Fragen sichern soll.
Zu diesem Zweck haben Seine Heiligkeit Papst Pius XI. zu Ihrem Bevollmächtigten Seine Eminenz den Hochwürdigsten Herrn Kardinal Eugen Pacelli, Ihren Staatssekretär, und der Deutsche Reichspräsident zum Bevollmächtigten den Vizekanzler des Deutschen Reiches, Herrn Franz von Papen, ernannt, die, nachdem sie ihre beiderseitigen Vollmachten ausgetauscht und in guter und gehöriger Form befunden haben, über folgende Artikel übereingekommen sind:
Das Deutsche Reich gewährleistet die Freiheit des Bekenntnisses und der öffentlichen
Ausübung der katholischen Religion.
Es anerkennt das Recht der katholischen Kirche, innerhalb der Grenzen des für
alle geltenden Gesetzes, ihre Angelegenheiten selbständig und zu ordnen und zu
verwalten und im Rahmen ihrer Zuständigkeit für ihre Mitglieder bindende
Gesetze und Anordnungen zu erlassen.
Die mit Bayern (1924), Preußen (1929) und Baden (1932) abgeschlossenen
Konkordate bleiben bestehen und die in ihnen anerkannten Rechte und Freiheiten
der katholischen Kirche innerhalb der betreffenden Staatsgebiete unverändert
gewahrt. Für die übrigen Länder greifen die in dem vorliegenden Konkordat
getroffenen Vereinbarungen in ihrer Gesamtheit Platze Letztere sind auch für
die obengenannten drei Länder verpflichtend, soweit sie Gegenstände betreffen,
die in den Länderkonkordaten nicht geregelt wurden oder soweit sie die früher
getroffene Regelung ergänzen.
In Zukunft wird der Abschluß von Länderkonkordaten nur im Einvernehmen mit der
Reichsregierung erfolgen.
Um die guten Beziehungen zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich zu pflegen, wird wie bisher ein apostolischer Nuntius in der Hauptstadt des Reiches und ein Botschafter des Deutschen Reiches beim Heiligen Stuhl residieren.
Der Heilige Stuhl genießt in seinem Verkehr und seiner Korrespondenz mit den
Bischöfen, dem Klerus und den übrigen Angehörigen der katholischen Kirche in
Deutschland volle Freiheit.
Dasselbe gilt für die Bischöfe und sonstigen Diözesanbehörden für ihren
Verkehr mit den Gläubigen in allen Angelegenheiten ihres Hirtenamtes.
Anweisungen, Verordnungen, Hirtenbriefe, amtliche Diözesanblätter und sonstige
die geistliche Leitung der Gläubigen betreffenden Verfügungen, die von den
kirchlichen Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit (Artikel 1 Abs. 2) erlassen
werden, können ungehindert veröffentlicht und in den bisher üblichen Formen
zur Kenntnis der Gläubigen gebracht werden.
In Ausübung ihrer geistlichen Tätigkeit genießen die Geistlichen in gleicher Weise wie die Staatsbeamten den Schutz des Staates. Letzterer wird gegen Beleidigungen ihrer Person oder ihrer Eigenschaft als Geistliche sowie gegen Störungen ihrer Amtshandlungen nach Maßgabe der allgemeinen staatlicher Gesetzgebung vorgehen und im Bedarfsfall behördlichen Schutz gewähren.
Kleriker und Ordensleute sind frei von der Verpflichtung zur Übernahme öffentlicher Ämter und solcher Obliegenheiten, die nach den Vorschriften des kanonischen Rechtes mit dem geistlichen Stande bzw. dem Ordensstande nicht vereinbar sind. Dies gilt insbesondere von dem Amt eines Schöffen, eines Geschworenen, eines Mitglieds der Steuerausschüsse oder der Finanzgerichte.
Zur Annahme einer Anstellung oder eines Amtes im Staat oder bei einer von ihm
abhängigen Körperschaft des öffentlichen Rechtes bedürfen Geistliche des
Nihil obstat ihres Diözesanordinarius sowie des Ordinarius des Sitzes der öffentlich-rechtlichen
Körperschaft.
Das Nihil obstat ist jederzeit aus wichtigen Gründen kirchlichen Interesses
widerrufbar.
Das Amtseinkommen der Geistlichen ist in gleichem Maße von der Zwangsvollstreckung befreit wie die Amtsbezüge der Reichs- und Staatsbeamten.
Geistliche können von Gerichtsbehörden und anderen Behörden nicht um Auskünfte über Tatsachen angehalten werden, die ihnen bei Ausübung der Seelsorge anvertraut worden sind und deshalb unter die Pflicht der seelsorgerlichen Verschwiegenheit fallen.
Der Gebrauch geistlicher Kleidung oder des Ordensgewandes durch Laien oder durch Geistliche oder Ordenspersonen, denen dieser Gebrauch durch die zu ständige Kirchenbehörde durch endgültige, der Staatsbehörde amtlich bekanntgegebene Anordnung rechtskräftig verboten worden ist, unterliegt staatlicherseits den gleichen Strafen wie der Mißbrauch der militärischen Uniform.
Die gegenwärtige Diözesanorganisation und -zirkumskription der katholischen
Kirche im Deutschen Reich bleibt bestehen. Eine in Zukunft etwa erforderlich
erscheinende Neueinrichtung eines Bistums oder einer Kirchenprovinz oder
sonstige Änderungen der Diözesanzirkumskription bleiben, soweit es sich um
Neubildungen innerhalb der Grenzen eines deutschen Landes handelt, der
Vereinbarung mit der zuständigen Landesregierung vorbehalten. Bei Neubildungen
oder Änderungen, die über die Grenzen eines deutschen Landes hinausgreifen,
erfolgt die Verständigung mit der Reichsregierung, der es überlassen bleibt,
die Zustimmung der in Frage kommenden Länderregierungen herbeizuführen.
Dasselbe gilt entsprechend für die Neuerrichtung oder Änderung von
Kirchenprovinzen, falls mehrere deutsche Länder daran beteiligt sind. Auf
kirchliche Grenzverlegungen, die lediglich im Interesse der örtlichen Seelsorge
erfolgen, finden die vorstehenden Bedingungen keine Anwendung.
Bei etwaigen Neugliederungen innerhalb des Deutschen Reiches wird sich die
Reichsregierung zwecks Neuordnung der Diözesanorganisation und -zirkumskription
mit dem Heiligen Stuhl in Verbindung setzen.
Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 11 können kirchliche Ämter frei errichtet und umgewandelt werden, falls Aufwendungen aus Staatsmitteln nicht beansprucht werden. Die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung von Kirchengemeinden erfolgt nach Richtlinien, die mit den Diözesanbischöfen vereinbart werden und für deren möglichst einheitliche Gestaltung die Reichsregierung bei den Länderregierungen wirken wird.
Die katholischen Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbände und Diözesanverbände, die Bischöflichen Stühle, Bistümer und Kapitel, die Orden und religiösen Genossenschaften sowie die unter Verwaltung kirchlicher Organe gestellten Anstalten, Stiftungen und Vermögensstücke der katholischen Kirche behalten bzw. erlangen die Rechtsfähigkeit für den staatlichen Bereich nach den allgemeinen Vorschriften des staatlichen Rechts. Sie bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren; den anderen können die gleichen Rechte nach Maßgabe des für alle geltenden Gesetzes gewährt werden.
Die Kirche hat grundsätzlich das freie Besetzungsrecht für alle Kirchenämter
und Benefizien ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinden,
soweit nicht durch die in Artikel 2 genannten Konkordate andere Vereinbarungen
getroffen sind.
Bezüglich der Besetzung von Bischöflichen Stühlen findet auf die beiden
Suffraganbistümer Rottenburg und Mainz wie auch für das Bistum Meißen die für
den Metropolitansitz der Oberrheinischen Kirchenprovinz Freiburg getroffene
Regelung entsprechende Anwendung. Das gleiche gilt für die erstgenannten zwei
Suffraganbistümer bezüglich der Besetzung von domkapitularischen Stellen und
der Regelung des Patronatsrechtes.
Außerdem besteht Einvernehmen über folgende Punkte:
Orden und religiöse Genossenschaften unterliegen in bezug auf ihre Gründung,
Niederlassung, die Zahl und - vorbehaltlich Artikel 15 Absatz 2 - die
Eigenschaften ihrer Mitglieder, ihre Tätigkeit in der Seelsorge, im Unterricht,
in Krankenpflege und karitativer Arbeit, in der Ordnung ihrer Angelegenheiten
und der Verwaltung ihres Vermögens staatlicherseits keiner besonderen Beschränkung.
Geistliche Ordensobere, die innerhalb des Deutschen Reiches ihren Amtssitz haben,
müssen die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Provinz - und Ordensoberen,
deren Amtssitz außerhalb des deutschen Reichsgebietes liegt, steht, auch wenn
sie anderer Staatsangehörigkeit sind, das Visitationsrecht bezüglich ihrer in
Deutschland liegenden Niederlassungen zu.
Der Heilige Stuhl wird dafür Sorge tragen, daß für die innerhalb des
Deutschen Reiches bestehenden Ordensniederlassungen die Provinzorganisation so
eingerichtet wird, daß die Unterstellung deutscher Niederlassungen unter ausländische
Provinzialobere tunlichst entfällt. Ausnahmen hiervon können im Einvernehmen
mit der Reichsregierung zugelassen werden, insbesondere in solchen Fällen, wo
die geringe Zahl der Niederlassungen die Bildung; einer deutschen Provinz
untunlicht macht oder wo besondere Gründe vorliegen, eine geschichtlich
gewordene und sachlich bewährte Provinzorganisation bestehen zu lassen.
Bevor die Bischöfe von ihrer Diözese Besitz ergreifen, leisten sie in die Hand des Reichsstatthalters in dem zuständigen Lande bzw. des Reichspräsidenten einen Treueid nach folgender Formel:
»Vor Gott und auf die heiligen Evangelien schwöre und verspreche ich, so wie es einem Bischof geziemt, dem Deutschen Reich und dem Lande... Treue. Ich schwöre und verspreche, die verfassungsmäßig gebildete Regierung zu achten und vorn meinem Klerus achten zu lassen. In der pflichtmäßigen Sorge (um das Wohl und das Interesse des deutschen Staatswesens werde ich in Ausübung des mir übertragenen geistlichen Amtes jeden Schaden zu verhüten trachten, der es bedrohen könnte.«
Das Eigentum und andere Rechte der öffentlich-rechtlichen Körperschaften,
der Anstalten, Stiftungen und Verbände der katholischen Kirche an ihrem Vermögen
werden nach Maßgabe der allgemeinen Staatsgesetze gewährleistet.
Aus keinem irgendwie gearteten Grunde darf ein Abbruch von gottesdienstlichen
Gebäuden erfolgen, es sei denn nach vorherigem Einvernehmen mit der zuständigen
kirchlichen Behörde.
Falls die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die katholische Kirche abgelöst werden sollten, wird vor der Ausarbeitung der für die Ablösung aufzustellenden Grundsätze rechtzeitig zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Reich ein freundschaftliches Einvernehmen herbeigeführt werden.
Zu den besonderen Rechtstiteln zählt auch das rechtsbegründete Herkommen. Die Ablösung muß den Ablösungsberechtigten einen angemessenen Ausgleich für den Wegfall der bisherigen staatlichen Leistungen gewähren.
Die katholisch-theologischen Fakultäten an den staatlichen Hochschulen bleiben erhalten. Ihr Verhältnis zur kirchlichen Behörde richtet sich nach den einschlägigen Konkordaten und dazugehörenden Schlußprotokollen festgelegten Bestimmungen unter Beachtung der einschlägigen kirchlichen Vorschriften. Die Reichsregierung wird sich angelegen sein lassen, für sämtliche in Frage kommenden katholischen Fakultäten Deutschlands eine einheitliche Praxis zu sichern
Die Kirche hat das Recht, soweit nicht andere Vereinbarungen vorliegen, zur
Ausbildung des Klerus philosophische und theologischen Lehranstalten zu
errichten, die ausschließlich von der kirchlichen Behörde abhängen, falls
keine staatlichen Zuschüsse verlangt werden.
Die Errichtung, Leitung und Verwaltung der Priesterseminare sowie der
kirchlichen Konvikte steht, innerhalb der Grenzen des für alle geltenden
Gesetzes, ausschließlich den kirchlichen Behörden zu.
Der katholische Religionsunterricht in den Volksschulen, Berufsschulen, Mittelschulen und höheren Lehranstalten ist ordentliches Lehrfach und wird in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der katholischen Kirche erteilt. Im Religionsunterricht wird die Erziehung zu vaterländischem, staatsbürgerlichem und sozialem Pflichtbewußtsein aus dem Geiste des christlichen Glaubens des Sittengesetzes mit besonderem Nachdruck gepflegt werden, ebenso wie es im gesamten übrigen Unterricht geschieht. Lehrstoff und Auswahl der Lehrbücher für den Religionsunterricht werden im Einvernehmen mit der kirchlichen Oberbehörde festgesetzt. Den kirchlichen Oberbehörden wird Gelegenheit gegeben werden, im Einvernehmen mit der Schulbehörde zu prüfen, ob die Schüler Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Lehrern und Anforderungen der Kirche erhalten.
Bei der Anstellung von katholischen Religionslehrern findet Verständigung zwischen dem Bischof und der Landesregierung statt. Lehrer, die wegen ihrer Lehre oder sittlichen Führung; vom Bischof zur weiteren Erteilung des Religionsunterrichtes für ungeeignet erklärt worden sind, dürfen, solange dies Hindernis besteht, nicht als Religionslehrer verwendet werden.
Die Beibehaltung und Neueinrichtung katholischer Bekenntnisschulen bleibt gewährleistet. In allen Gemeinden, in denen Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte es beantragen, werden katholische Volksschulen errichtet werden, wenn die Zahl der Schüler unter gebührender Berücksichtigung der örtlichen schulorganisatorischen Verhältnisse einen nach Maßgabe der staatlichen Vorschriften geordneten Schulbetrieb durchführbar erscheinen läßt.
An allen katholischen Volksschulen werden nur solche Lehrer angestellt, die
der katholischen Kirche angehören und Gewähr bieten, den besonderen
Erfordernissen der katholischen Bekenntnisschule zu entsprechen.
Im Rahmen der allgemeinen Berufausbildung der Lehrer werden Einrichtungen
geschaffen, die eine Ausbildung katholischer Lehrer entsprechend den besonderen
Erfordernissen der katholischen Bekenntnisschule gewährleisten
Orden und religiöse Kongregationen sind im Rahmen der allgemeinen Gesetze
und gesetzlichen Bedingungen zur Gründung und Führung von Privatschulen
berechtigt. Diese Privatschulen geben die gleichen Berechtigungen wie die
staatlichen Schulen, soweit sie die lehrplanmäßigen Vorschriften für letztere
erfüllen.
Für Angehörige von Orden oder religiösen Genossenschaften gelten hinsichtlich
der Zulassung zum Lehramte und für die Anstellung an Volksschulen, mittleren
oder höheren Lehranstalten die allgemeinen Bedingungen.
Unter Vorbehalt einer umfassenden späteren Regelung der eherechtlichen Fragen besteht Einverständnis darüber, daß, außer im Falle einer lebensgefährlichen, einen Aufschub nicht gestattenden Erkrankung eines Verlobten, auch im Falle schweren sittlichen Notstandes, dessen Vorhandensein durch die zuständige bischöfliche Behörde bestätigt sein muß, die kirchliche Einsegnung der Ehe vor der Ziviltrauung vorgenommen werden darf. Der Pfarrer ist in solchen Fällen verpflichtet, dem Standesamt unverzüglich Anzeige zu erstatten.
Der Deutschen Reichswehr wird für die zu ihr gehörenden katholischen
Offiziere, Beamten und Mannschaften sowie deren Familien eine exemte Seelsorge
zugestanden.
Die Leitung der Militärseelsorge obliegt dem Armeebischof. Seine kirchliche
Ernennung erfolgt durch den Heiligen Stuhl, nachdem letzterer sich mit der
Reichsregierung in Verbindung gesetzt hat, um im Einvernehmen mit ihr eine
geeignete Persönlichkeit zu bestimmen. Die kirchliche Ernennung der Militärpfarrer
und sonstigen Militärgeistlichen erfolgt nach vorgängigem Benehmen mit der
zuständigen Reichsbehörde durch den Armeebischof. Letzterer kann nur solche
Geistliche ernennen, die von ihrem zuständigen Diözesanbischof die Erlaubnis
zum Eintritt in die Militärseelsorge und ein entsprechendes Eignungszeugnis
erhalten haben. Die Militärgeistlichen haben für die ihnen zugewiesenen
Truppen und Heeresangehörigen Pfarrechte.
Die näheren Bestimmungen über die Organisation der katholischen
Heeresseelsorge erfolgen durch ein Apostolisches Breve. Die Regelung der
beamtenrechtlichen Verhältnisse erfolgt durch die Reichsregierung.
In Krankenhäusern, Strafanstalten und sonstigen Häusern der öffentlichen Hand wird die Kirche im Rahmen der allgemeinen Hausordnung zur Vornahme seelsorgerlicher Besuche und gottesdienstlicher Handlungen zugelassen. Wird in solchen Anstalten eine regelmäßige Seelsorge eingerichtet und müssen hierfür Geistliche als Staats- oder sonstige öffentliche Beamte eingestellt werden, so geschieht dies im Einvernehmen mit der kirchlichen Oberbehörde.
Die innerhalb des Deutschen Reiches wohnhaften katholischen Angehörigen einer nichtdeutschen völkischen Minderheit werden bezüglich der Berücksichtigung ihrer Muttersprache in Gottesdienst, Religionsunterricht und kirchlichem Vereinswesen nicht weniger günstig gestellt werden, als der rechtlichen und tatsächlichen Lage der Angehörigen deutscher Abstammung und Sprache innerhalb des Gebietes des entsprechenden fremden Staates entspricht.
An den Sonntagen und den gebotenen Feiertagen wird in den Bischofskirchen sowie in den Pfarr-, Filial- und Klosterkirchen des Deutschen Reiches im Anschluß an den Hauptgottesdienst, entsprechend den Vorschriften der kirchlichen Liturgie, ein Gebet für das Wohlergehen des Deutschen Reiches und Volkes eingelegt.
Diejenigen katholischen Organisationen und Verbände, die ausschließlich
religiösen, reinkulturellen und karitativen Zwecken dienen und als solche der
kirchlichen Behörde unterstellt sind, werden in ihren Einrichtungen und in
ihrer Tätigkeit geschützt.
Diejenigen katholischen Organisationen, die außer religiösen, kulturellen oder
karitativen Zwecken auch anderen, darunter auch sozialen oder berufsständischen
Aufgaben dienen, sollen, unbeschadet einer etwaigen Einordnung in staatliche
Verbände, den Schutz des Artikels 31 Absatz 1 genießen, sofern sie Gewähr dafür
bieten, ihre Tätigkeit außerhalb jeder politischen Partei zu entfalten.
Die Feststellung der Organisationen und Verbände, die unter die Bestimmungen dieses Artikels fallen, bleibt vereinbarlicher Abmachung zwischen der Reichsregierung und dem deutschen Episkopat vorbehalten. Insoweit das Reich und die Länder sportliche oder andere Jugendorganisationen betreuen, wird Sorge getragen werden, daß deren Mitgliedern die Ausübung ihrer kirchlichen Verpflichtungen an Sonn- und Feiertagen regelmäßig ermöglicht wird und sie zu nichts veranlaßt werden, was mit ihren religiösen und sittlichen Überzeugungen und Pflichten nicht vereinbar wäre.
Auf Grund der in Deutschland bestehenden besonderen Verhältnisse wie im Hinblick auf die durch die Bestimmungen des vorstehenden Konkordats geschaffenen Sicherungen einer die Rechte und Freiheiten der katholischen Kirche im Reich und seinen Ländern wahrenden Gesetzgebung erläßt der Heilige Stuhl Bestimmungen, die für die Geistlichen und Ordensleute die Mitgliedschaft in politischen Parteien und die Tätigkeit für solche Parteien ausschließen.
Die auf kirchliche Personen oder kirchliche Dinge bezüglichen Materien, die
in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, werden für den kirchlichen
Bereich dem geltenden kanonischen Recht gemäß geregelt.
Sollte sich in Zukunft wegen der Auslegung oder Anwendung einer Bestimmung
dieses Konkordates irgendeine Meinungsverschiedenheit ergeben, so werden der
Heilige Stuhl und das Deutsche Reich im gemeinsamen Einvernehmen eine
freundschaftliche Lösung herbeiführen.
Das vorliegende Konkordat, dessen deutscher und italienischer Text gleiche Kraft haben, soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden baldigst ausgetauscht werden. Es tritt mit dem Tage ihres Austausches in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Konkordat unterzeichnet
Geschehen in doppelter Urschrift.
In der Vatikanstadt, am 20. Juli 1933.
L. S. gez. Eugenio Cardinale Pacelli
L. S. gez. Franz von Papen
Der Apostolische Nuntius beim Deutschen Reich ist, entsprechend dem Notenwechsel zwischen der Apostolischen Nuntiatur in Berlin und dem Auswärtigen Amt vom 11. und 27. März 1930, Doyen des dort akkreditierten Diplomatischen Korps.
Es besteht Einverständnis darüber, daß das Recht der Kirche, Steuern zu erheben, gewährleistet bleibt.
Es besteht Einverständnis darüber, daß, sofern Bedenken
allgemeinpolitischer Natur bestehen, solche in kürzester Frist vorgebracht
werden. Liegt nach Ablauf von 20 Tagen eine derartige Erklärung nicht vor, so
wird der Heilige Stuhl berechtigt sein, anzunehmen, daß Bedenken gegen den
Kandidaten nicht bestehen. Über die in Frage stehenden Persönlichkeiten wird
bis zur Veröffentlichung der Ernennung volle Vertraulichkeit gewahrt werden.
Ein staatliches Vetorecht soll nicht begründet werden.
Soweit staatliche Gebäude oder Grundstücke Zwecken der Kirche gewidmet sind, bleiben sie diesen, unter Wahrung etwa bestehender Verträge, nach wie vor überlassen.
Die Grundlage bietet zur Zeit des Konkordatsabschlusses besonders die Apostolische Konstitution »Deus scientiarum Dominus« vom 24. Mai 1931 und die Instruktion vom 7. Juli 1932.
Die unter Leitung der Kirche stehenden Konvikte an Hochschulen und Gymnasien werden in steuerrechtlicher Hinsicht als wesentliche kirchliche Institutionen im eigentlichen Sinne und als Bestandteil der Diözesanorganisation anerkannt.
Soweit nach Neuordnung der Lehrerbildungswesens Privatanstalten in der Lage sind, den allgemein geltenden staatlichen Anforderungen für Ausbildung von Lehrern oder Lehrerinnen zu entsprechen, werden bei ihrer Zulassung auch bestehende Anstalten der Orden und Kongregationen entsprechend berücksichtigt werden.
Ein schwerer sittlicher Notstand liegt vor, wenn es auf unüberwindliche oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu beseitigende Schwierigkeiten stößt, die zur Eheschließung erforderlichen Urkunden rechtzeitig beizubringen.
Die katholischen Offiziere, Beamten und Mannschaften sowie deren Familien gehören
nicht den Ortskirchengemeinden an und tragen nicht zu deren Lasten bei.
Absatz 4
Der Erlaß des Apostolischen Breve erfolgt im Benehmen mit der Reichsregierung.
In dringenden Fällen ist der Zutritt dem Geistlichen jederzeit zu gewähren.
Nachdem die Deutsche Reichsregierung sich zu dem Entgegenkommen in bezug auf nichtdeutsche Minderheiten bereitgefunden hat, erklärt der Heilige Stuhl, in Bekräftigung seiner stets vertretenen Grundsätze bezüglich des Rechtes der Muttersprache in der Seelsorge, im Religionsunterricht und im katholischen Vereinsleben, bei künftigen konkordatären Abmachungen mit anderen Ländern auf die Aufnahme einer gleichwertigen, die Rechte der deutschen Minderheiten schützende Bestimmung Bedacht nehmen zu wollen.
Die im Artikel 31 Absatz 4 niedergelegten Grundsätze gelten auch für den Arbeitsdienst.
Es herrscht Einverständnis darüber, daß vom Reich bezüglich der
nichtkatholischen Konfessionen gleiche Regelungen betreffend parteipolitische
Betätigung veranlaßt werden.
Das den Geistlichen und Ordensleuten Deutschlands in Ausführung des Artikels 32
zur Pflicht gemachte Verhalten bedeutet keinerlei Einengung der pflichtmäßigen
Verkündung und Erläuterung der dogmatischen und sittlichen Lehren und Grundsätze
der Kirche.
In der Vatikanstadt, am 20. Juli 1933.
L. S. gez. Eugenio Cardinale Pacelli
L. S. gez. Franz von Papen
Austausch der Ratifikationen
Acta Apostolicae Sedis 25 [1933], 414.
Conventione inter Apostolicam Sedem et Rem Germanorum publicam rata habita, die
10. Septembris 1933 in Palatio Apostolico Vaticono Ratihabitionis Instrumenta
accepta et reddita mutuo fuerunt. Exinde, i.e.a die 10 Septembris 1933, quo die
huiusmodi Instrumenta permutata fuerunt, Conventio inter Ssmum Dominum Nostrum
Pium PP. XI et Supremum Reipublicae Germanicae Praesidem (Deutsche
Reichspraesident) icta una simul cum Protocollo findi, vigere et valere coepit
ad normam art. 34 comm. 1 eiusdem Pactionis.
Nach der Ratifizierung des Übereinkommens zwischen dem Apostolischen Stuhl und dem Deutschen Reich wurden am 10. September 1933 im Vatikan die Ratifikationsurkunden ausgewechselt. Seitdem, d. i. vom 10. September 1933 an, dem Tage des Austausches dieser Urkunden, ist die zwischen Sr. Heiligkeit Papst Pius XI. und dem Deutschen Reichspräsidenten abgeschlossene Übereinkunft zugleich mit dem Schlußprotokoll nach Maßgabe des Artikels 34 Abs. 1 dieses Vertrages in Kraft und Geltung.
Reichsgesetzblatt 1933, II, 679.
Am 20. Juli 1933 ist in der Vatikanstadt zwischen Vertretern des Deutschen Reichs und des Heiligen Stuhls ein Konkordat unterzeichnet worden. Das Konkordat und das dazugehörende Schlußprotokoll werden nachstehend veröffentlicht.
Das Konkordat ist ratifiziert worden. Der Austausch der Ratifikationsurkunden hat am 10. September 1933 in der Vatikanstadt stattgefunden. Das Konkordat und das Schlußprotokoll sind gemäß Artikel 34 des Konkordats am 10. September 1933 in Kraft getreten.
Zur Ausführung des Konkordats ist das im Reichsgesetzblatt von 1933 Teil I Seite 625 veröffentlichte Gesetz vom 12. September 1933 ergangen.
Berlin, den 12. September 1933.
Der Reichsminister des Auswärtigen Freiherr von Neurath
Der Reichsminister des Innern Frick
Reichsgesetzblatt 1933, I, 625.
Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet
wird:
Der Reichsminister des Innern wird ermächtigt, die zur Durchführung der
Bestimmungen des Reichskonkordats erforderlichen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften zu erlassen.
Berlin, den 12. September 1933.
Der Reichskanzler
Adolf Hitler
Der Reichsminister des Auswärtigen
Freiherr von Neurath
Der Reichsminister des Innern
Frick
Reichsgesetzblatt 1935, I, 1029.
Auf den Reichsminister ohne Geschäftsbereich Kerrl gehen die bisher im Reichs- und Preußischen Ministerium des Innern sowie im Reichs- und Preußischen Ministerium für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung bearbeiteten kirchlichen Angelegenheiten über. Wegen der Ausführung dieses Erlasses treffen die beteiligten Reichs- und Preußischen Minister nähere Bestimmungen.
Berlin, den 16. Juli 1935.
Der Führer und Reichskanzler
Adolf Hitler
Der Reichsminister des Innern
Frick
Der Reichsminister für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung
Rust
Der Preußische Ministerpräsident
in Vertretung: Körner
Abgedruckt in: Schöppe, Lothar, Konkordate seit 1800, Frankfurt/M.-Berlin 1964, S.35
Im Falle einer Umbildung des gegenwärtigen deutschen Wehrsystems im Sinne der Einführung einer allgemeinen Wehrpflicht wird die Heranziehung von Priestern und anderen Mitgliedern des Welt- und Ordensklerus zur Leistung der Militärdienstpflicht im Einvernehmen mit dem Heiligen Stuhl nach Maßgabe etwa folgender Leitgedanken geregelt werden:
a) Die in kirchlichen Anstalten befindlichen Studierenden der Philosophie und Theologie, welche sich auf das Priestertum vorbereiten, sind vom Militärdienst und den darauf vorbereitenden Übungen befreit, ausgenommen im Fall der allgemeinen Mobilisierung.
b) Im Fall einer allgemeinen Mobilisierung sind die Geistlichen, die in der Diözesanverwaltung oder in der Militärseelsorge beschäftigt sind, von der Gestellung frei. Als solche gelten die Ordinarien, die Mitglieder der Ordinariate, die Vorsteher der Seminare und kirchlichen Konvikte, die Seminarprofessoren, die Pfarrer, Kuraten, Rektoren, Koadjutoren und die Geistlichen, welche dauernd einer Kirche mit öffentlichem Gottesdienst vorstehen.
c) Die übrigen Geistlichen treten, falls sie tauglich erklärt werden, in die Wehrmacht des Staates ein, um unter der kirchlichen Jurisdiktion des Armeebischofs sich der Seelsorge bei den Truppen zu widmen, falls sie nicht zum Sanitätsdienst eingezogen werden.
d) Die übrigen Kleriker in sacris oder Ordensleute, die noch nicht Priester sind, sind dem Santitätsdienst zuzuteilen. Dasselbe soll im Rahmen des Möglichen mit den unter a) erwähnten Priesteramtskandidaten geschehen, die noch nicht die höheren Weihen erhalten haben.